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Voneinander unabhängige Leistungen werden mehrwertsteuerlich selbstständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes verursacht deshalb in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten.

 

Beispiel
Beim Verkauf einer Rose durch den Floristen handelt es sich um eine einzelne steuerbare Leistung. Wird zur Rose noch eine Glückwunschkarte verkauft, erhält der Kunde für sein Geld mehrere Leistungen (die Rose und die Karte). Obwohl der Verkauf zeitlich zusammenfällt, handelt es sich um zwei unabhängige Verkaufsgeschäfte. Der Verkauf der Rose unterliegt dem reduzierten Steuersatz und der Verkauf der Glückwunschkarte dem Normalsatz.


06.02.2017
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