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Die Entgelte aus den Verkäufen von Blumen- und Pflanzenarrangements bis zu einem Verkaufswert von 300 Franken unterliegen aus Gründen der Praktikabilität ohne kalkulatorischen Nachweis dem reduzierten Satz, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

a)

Es handelt sich um ein Arrangement, dessen Erscheinungsbild dem Gesamteindruck nach hauptsächlich durch die Blumen und/oder die anderen Pflanzen geprägt wird. Stehen dagegen andere Teile des Arrangements im Vordergrund wie beispielsweise eine Flasche Wein oder Sekt, so darf diese Regel nicht angewendet werden.

 

b)

Auf dem Verkaufsbeleg (Rechnung oder Kassenzettel bzw. Kassencoupon) ist ein entsprechender Vermerk wie beispielsweise Blumenarrangement, Pflanzenarrangement, Blumenschale oder Gesteck angebracht. Zulässig sind auch entsprechende allgemein verständliche Abkürzungen wie beispielsweise „Arrang.“ oder „Schale“.

 

Gleiches gilt auch für Hydrokultur-Pflanzen mit Cache-Pots, Adventskränze, Girlanden-Dachlatten, Girlanden-Strohwulste, Gestecke und dergleichen, sofern sie - nebst anderen - auch Gegenstände nach Ziffer 6.2 Buchstabe a (z.B. natürliche Blätter, Schnittblumen oder Zweige) enthalten.

 

Können keine Belege gemäss Buchstabe b hiervor erstellt werden, weil beispielsweise das Kassasystem keine derartige Möglichkeit bietet, besteht eine weitere Vereinfachungsmöglichkeit gemäss Ziffer 10 (Floristenpauschale).


12.01.2015
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