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Unabhängig vom Verkaufswert unterliegen Blumensträusse wie auch mit pflanzlichem Material versehene Trauerkränze immer dem reduzierten Steuersatz. Das Wertverhältnis der zum reduzierten Steuersatz beziehungsweise Normalsatz steuerbaren Bestandteile wird auch in diesen Fällen aus Gründen der Praktikabilität nicht geprüft.

 

Die unter Ziffer 6.4.1 Buchstabe b beschriebenen Erfordernisse an den Verkaufsbeleg sind sinngemäss anwendbar.


06.02.2017
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