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Bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes bei Kombinationen, die nicht unter Ziffer 6.4.1 beziehungsweise 6.4.2 fallen, sind die einzelnen Leistungen vorerst in Haupt- und Nebenleistungen zu unterteilen.

 

Als Hauptleistungen einer Kombination gelten diejenigen Gegenstände, die den Charakter des eigentlichen Verkaufsproduktes prägen.

 

Beispiel
Ein Blumenstrauss wird zusammen mit einer Flasche Sekt sowie einem Sektkühler als Arrangement zu einem Pauschalpreis angeboten. Der Blumenstrauss, die Flasche Sekt als auch der zum Kühlen weiterhin verwendbare Sektkühler stellen jeweils eigenständige Hauptleistungen dar.

 

Hierbei handelt es sich um ein Arrangement, dessen Erscheinungsbild dem Gesamteindruck nach nicht hauptsächlich durch Blumen und/oder andere Pflanzen geprägt wird, weshalb die Regelung nach Ziffer 6.4.1 nicht anwendbar ist. Falls der Blumenstrauss wertmässig nicht 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, ist dieses bei pauschaler Fakturierung zum Normalsatz zu versteuern.

 

Nebenleistungen sind stets einer Hauptleistung untergeordnet (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Sie können deshalb nur zusammen mit einer übergeordneten Hauptleistung erbracht werden. Dabei handelt es sich namentlich um Umschliessungen, Verpackungen, Hilfsstoffe sowie Gegenstände, die üblicherweise bei der Herstellung von Kombinationen verwendet werden und die den steuerlichen Charakter des Verkaufsproduktes nicht bestimmen.

 

Beispiel
Ein Gartencenter bietet eine Hydrokulturpflanze in einem mit Blähton gefüllten Kulturtopf zu einem Pauschalpreis an. Blähton und Kulturtopf stellen Nebenleistungen zur Hauptleistung (Pflanzenlieferung) dar. Das Gesamtentgelt unterliegt dem reduzierten Steuersatz.

 

Werden zudem gleichzeitig ein Wasserstandsmesser sowie ein Übertopf verkauft, liegt sowohl für die Hydrokulturpflanze (inkl. Blähton und Kulturtopf), für den Wasserstandsmesser als auch für den Übertopf je eine einzelne selbstständige Leistung gemäss Ziffer 6.3 vor. Der Verkauf der Hydrokulturpflanze unterliegt dem reduzierten Satz, Wasserstandsmesser und Übertopf sind dagegen zum Normalsatz zu versteuern.


Wird hingegen die Hydropflanze fertig konfektioniert zu einem Pauschalpreis angeboten, ist der für die Lieferung anwendbare Steuersatz aufgrund der internen Kalkulation zu Verkaufspreisen wie folgt zu ermitteln:

 

Beispiel

Interne Kalkulation zu Verkaufspreisen

 

Betrag

MWST

1 Kentia Palme

CHF

550

 

1 Kultur-Topf

CHF

20

 

1 Sack Blähton

CHF

20

 

Arbeit*)

CHF

  40

 

Wertanteil 2,5 %

CHF

630

2,5 %

 

 

 

 

1 Gefäss RU 50 cm (Ton glasiert)

CHF

60

7,7 %

1 Wasserstandsanzeiger

CHF

10

7,7 %

 

 

 

 

Total Verkaufswert

CHF

 700

 

 

*)

Aus Vereinfachungsgründen wird die Position Arbeit stets der Position Pflanze zugeordnet.

 

Der auf den reduzierten Steuersatz entfallende Anteil am Gesamtwert beträgt im vorliegenden Fall 90 %. Das Gesamtentgelt kann deshalb aufgrund dieser internen Kalkulation zum reduzierten Steuersatz versteuert werden ( Ziff. 6.4).

 
Nachfolgende Tabelle enthält eine beispielhafte Aufzählung von Haupt- und Nebenleistungen bei Kombinationen. 
 

Hauptleistungen

Nebenleistungen

Bei Warenkombinationen:

  • Pflanzen;

  • Schnittblumen;

  • Tuffsteine;

  • Töpfe und Schalen aus glasiertem oder handbemaltem Ton;

  • Schalen aus Glas;

  • Übertöpfe (Cache-Pots);

  • Kerzen und andere Accessoires (Tonfiguren, Schneckenhäuser, Zierkies usw.);

  • Wasserstandsanzeiger;

  • Beleuchtung;

  • Pumpen.

 

Bei Leistungskombinationen:

  • Überwinterung von Pflanzen und zusätzliche - nicht lebenserhaltende - Massnahmen wie Schneiden oder Umtopfen;

  • Giessen von Pflanzen und Reparieren der Wasserpumpe im Rahmen des Pflanzenservice

Bei Warenkombinationen*):

  • Töpfe und Schalen aus gebranntem Ton oder Kunststoff;

  • grundsätzlich nicht zu anderen Zwecken verwendbare Behältnisse oder Trägermaterialien wie Untersätze aus Kunststoff, Holzbretter oder Körbchen;

  • Werkstoffe wie Strohringe, Ölpapier, Krepppapier, Rosenklammern, Nelkenringe, Verstärkungsdraht, Holzstäbchen zum Stützen, Watte zum Umwickeln von Blumenstengeln, Heftklammern, Stecknadeln, Bast, Steckmoos und dergleichen;

  • Blähton bei fertig konfektionierten Hydropflanzen;

  • Erde zum Auffüllen;

  • Styroporkulturtöpfe.

 

Bei Leistungskombinationen:

  • Entsorgung kranker Pflanzen oder alten Blähtons als Nebenleistung zur Hauptleistung Pflanzenersatzlieferung im Rahmen des Pflanzenservice.

*)

Die Wertanteile derartiger Nebenleistungen sind bei pauschaler Rechnungsstellung stets der Hauptleistung Pflanzenlieferung zuzuordnen.

 

Über Rechnungsstellung im Allgemeinen sowie insbesondere über die steuerliche Behandlung der Nebenkosten (z.B. Fracht, Porto, Verpackung oder Kleinmengenzuschlag) bei Rechnungen mit verschiedenen Steuersätzen orientiert die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung.



19.07.2018
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