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Werden die einzelnen Gegenstände oder Arbeitsleistungen einer Kombination detailliert in Rechnung gestellt, so ist die 70/30 %-Regel ( Ziff. 6.4) nicht anwendbar. Aus Vereinfachungsgründen kann jede aufgeführte Leistung - wenn einzeln erbracht - zu dem für sie massgebenden Steuersatz versteuert werden. Die Unterscheidung von Haupt- und Nebenleistungen erübrigt sich somit und der dem Produkt im Artikelstamm hinterlegte Steuersatz für Einzelverkäufe kann unverändert übernommen werden.

 

Beispiel

 

 

 

 

Rechnungsstellung

 

Betrag

MWST

 

1 Gefäss RU 50 cm (Ton glasiert)

CHF

60

7,7 %

 

1 Kentia Palme

CHF

550

2,5 %

 

1 Kultur-Topf

CHF

20

7,7 %

1)

1 Sack Blähton

CHF

20

7,7 %

1)

1 Wasserstandsanzeiger

CHF

10

7,7 %

 

Arbeit

CHF

40

2,5 %

2)

 

 

 

 

 

Total zu fakturieren

CHF

700

 

 

 

1)

Diese Nebenleistungen werden aus Vereinfachungsgründen aufgrund des im Artikelstamm hinterlegten Steuersatzes zum Normalsatz versteuert.

2)

Wird dem Leistungsempfänger bei solchen Lieferungen die Position Arbeit ohne nähere Bezeichnung in Rechnung gestellt, kann sie stets dem zum reduzierten Satz steuerbaren Anteil zugeordnet werden, weil aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen wird, dass sich diese Arbeit auf die Pflanzen bezieht.


19.07.2018
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