Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Für fremde Rechnung ausgeführte Arbeiten an Grund und Boden sind grundsätzlich zum Normalsatz steuerbar.

 

Beispiele

  • Pflügen, Umgraben, Hacken, Rigolen, Fräsen sowie die Herrichtung von Beeten;

  • Düngen und Spritzen von Blumen;

  • Schneiden von Zier- oder Nutzbäumen;

  • Anpflanzen und Schneiden von Hecken;

  • Anlegen von Wegen und Plätzen;

  • Erstellen von Zäunen und Spaliereinrichtungen;

  • Pflege von Strassen- und/oder Gewässerböschungen.

 

Produkte, welche gemäss Ziffer 6.2 Buchstabe a zum reduzierten Steuersatz steuerbar sind und die im Zusammenhang mit der zu leistenden Arbeit geliefert werden, können bei gesonderter Rechnungsstellung zum reduzierten Steuersatz versteuert werden. Die unter Ziffer 6.2 Buchstabe b genannten Gegenstände (Dünger, Pflanzenschutzmittel sowie Mulch und andere pflanzliche Abdeckmaterialien) unterliegen dagegen auch bei gesonderter Rechnungsstellung der Steuer zum Normalsatz.

 

Beispiele

  • Ansäen von Rasen (bei gesonderter Rechnungsstellung ist das Saatgut zum reduzierten Steuersatz zu versteuern);

  • Anpflanzen von Zier- oder Nutzbäumen (bei gesonderter Rechnungsstellung sind die Bäume zum reduzierten Steuersatz zu versteuern);

  • Einbringen von Mulch sowie Ausbringen von Dünger bei Gartenunterhaltsarbeiten (auch bei gesonderter Rechnungsstellung unterliegen der Mulch sowie der Dünger dem Normalsatz);

  • Bepflanzen eines in ein Gebäude fest eingemauerten Pflanzbeckens mit Hydropflanzen (bei gesonderter Rechnungsstellung unterliegt die Hydropflanze dem reduzierten Steuersatz).

 

Die 70/30 %-Regel ( Ziff. 6.4) kann auch bei pauschaler Rechnungsstellung von Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen angewendet werden.

 

Betreffend Besonderheiten bei Grabunterhaltsverträgen sind die Ausführungen in Ziffer 7 zu beachten.

 

Bezüglich Leistungen im landwirtschaftlichen Bereich orientiert die MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche.


09.06.2015
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?