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Die Vermietung eines Gegenstandes (z.B. Pflanzenvermietung) gilt als Lieferung
(Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Der für das Mietentgelt anwendbare Steuersatz richtet sich nach dem beim Verkauf des Gegenstandes massgebenden Steuersatz.

 

Die 70/30 %-Regel ( Ziff. 6.4) gilt deshalb auch für das Vermieten, wobei die Steuersatzaufteilung ebenfalls aufgrund der Verkaufswerte vorgenommen wird. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen werden zu Kontrollzwecken aufbewahrt.

 

Beispiele

  • Die Vermietung einer in ein Kunststoffgefäss gepflanzten Palme unterliegt dem reduzierten Steuersatz;

  • die Vermietung eines Rasenmähers oder eines Vertikutiergerätes unterliegt dem Normalsatz.


09.06.2015
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