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Die Überwinterung von Pflanzen als Gesamtleistung ( Ziff. 6.6) ist zum Normalsatz steuerbar (Lagerung von Gegenständen). Alle konservierenden beziehungsweise lebenserhaltenden Massnahmen wie Giessen, Spritzen (Pflanzenschutz) und Düngen gelten als untergeordnete Nebenleistung zur Lagerung und sind ebenfalls zum Normalsatz steuerbar.

 

Nimmt die steuerpflichtige Person weitere Arbeiten vor (z.B. Schneiden oder Umtopfen der gelagerten Pflanzen) oder fügt sie Pflanzen hinzu, unterliegt das Entgelt für diese Leistung - mit Ausnahme der Gefässe und allfälliger Zubehöre - dem reduzierten Satz. Voraussetzung dafür ist, dass solche Leistungen gesondert in Rechnung gestellt werden.


12.08.2013
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