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Der aufgrund der geleisteten Vorauszahlung erwirtschaftete Zins ist nicht zu versteuern. Er führt aber aufgrund von Artikel 29 Absatz 1 MWSTG grundsätzlich zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs. Dies gilt insbesondere auch für Grabunterhaltsfonds.

 

Näheres zu diesem Thema ist in der MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen beschrieben.


09.06.2015
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