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Blumenvermittlungsorganisationen vermitteln Aufträge, welche sie selbst angenommen haben oder die ein Florist von seinen Kunden erhalten hat, an einen anderen Floristen weiter. Bei solchen für eine Blumenvermittlungsorganisation ausgeführten Lieferungen liegt keine direkte Stellvertretung gemäss Artikel 20 Absatz 2 MWSTG vor ( MWST-Info Steuerobjekt). Der mit der Auslieferung beauftragte Florist führt deshalb, wie die Blumenvermittlungsorganisation, ein Eigengeschäft aus. Dies selbst dann, wenn der Blumenstrauss nicht aus dem eigenen Geschäft des Floristen stammt. Folgende Unterscheidung ist vorzunehmen:


07.02.2017
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