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Erfolgt die Auslieferung an einen Empfänger im Inland, versteuert der auftragannehmende Florist (F1) das gesamte vom Kunden zu zahlende Entgelt zum massgebenden Steuersatz (Blumenwert, Lieferspesen, Taxen). Die Blumenvermittlungsorganisation (BVO) versteuert ihrerseits die dem auftragannehmenden Floristen ausgestellte Abrechnung als Inlandlieferung zum massgebenden Steuersatz. Der den Auftrag im Inland ausliefernde Florist (F2) versteuert das Entgelt der BVO ebenfalls zum massgebenden Steuersatz.

 


12.01.2015
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