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Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden steuerbaren Jahresumsatz bis zu 5,005 Mio. Franken und einer jährlichen Steuerschuld von nicht mehr als 103’000 Franken haben die Möglichkeit, nach der Saldosteuersatzmethode abzurechnen (Art. 37 MWSTG).

 

Die vereinfachte Abrechnungsmethode kann ebenfalls auf den Umsätzen der selbst erzeugten Urprodukte nach Ziffer 2.2 angewendet werden (Art. 77 Abs. 3 MWSTV).

 

Mehr zu dieser Abrechnungsmethode ist in der MWST-Info Saldosteuersätze beschrieben.

 

Über die Anwendung von Pauschalsteuersätzen für Leistungserbringer im Bereich der öffentlichen Hand und verwandter Einrichtungen orientiert die MWST-Info Pauschalsteuersätze.


19.07.2018
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