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Zum Saldosteuersatz von 0,6 % können die Umsätze aus Verkäufen in der Gärtnerei beziehungsweise im Blumenladen abgerechnet werden.

 

Beispiele

  • Selbst gezogene Pflanzen und Blumen (sofern für deren Verkauf optiert wurde;  Ziff. 3);

  • zugekaufte Schnittblumen und Pflanzen, Vasen und Gefässe aller Art;

  • Kombinationen von zugekauften und selbst gezogenen Pflanzen und Blumen, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt (z.B. Brautsträusse, Tischdekorationen, oder Grabarrangements);

  • Boutiqueartikel, Bindereizubehörund Dekorationsartikel ( 50 %-Regel gemäss Ziff. 9.4 beachten).


19.07.2018
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