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Zum Saldosteuersatz von 4,3 % können die Umsätze aus den Leistungen der Friedhofsgärtnerei, des Gartenunterhalts und des Gartenbaus abgerechnet werden.

 

Beispiele

  • Grabunterhalt;*)

  • Landschaftsgärtner- und Gartenbauarbeiten;*)

  • Erstellung und Unterhalt von Grün- und Parkanlagen, Sportplatzbau;*)

  • Schneiden und Spritzen von Bäumen, Hecken und Pflanzen;

  • Überwinterung von Pflanzen.*)

 

*)

Gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, können die im Zusammenhang mit solchen Arbeiten gelieferten Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklinge und Propfreiser ( Ziff. 6.2 Bst. a) zum Saldosteuersatz von 0,6 % abgerechnet werden ( 10 %-Regel gemäss Ziff. 9.4 beachten). 

 

Ebenfalls zum Saldosteuersatz von 0,6 % können diejenigen Kombinationen abgerechnet werden, die aufgrund der 70/30 %-Regel nach Ziffer 6.4 bei pauschaler Rechnungsstellung dem reduzierten Steuersatz unterstehen.


19.07.2018
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