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Soweit dem reinen Handel mit den zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen kein eigener Saldosteuersatz zugeteilt wurde ( MWST-Info Saldosteuersätze), kann dieser zum Saldosteuersatz von 2,0 % abgerechnet werden.

 

Beispiele

  • Handel mit Gartenmöbeln, Vasen, Boutiqueartikeln ( 50 %-Regel gemäss Ziff. 9.4 beachten);

  • die bei detaillierter Rechnungsstellung gemäss Ziffer 6.5.1 zum Normalsatz steuerbaren Gegenstände (z.B. bei Hydroservicearbeiten gesondert in Rechnung gestellte Ersatzlieferungen von Gefässen, Wasserstandsanzeiger oder Blähton).


19.07.2018
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