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Übt eine steuerpflichtige Person mehrere Tätigkeiten aus, für die unterschiedliche Saldosteuersätze gelten, werden ihr höchstens zwei Saldosteuersätze bewilligt. Voraussetzung für die Bewilligung von zwei Saldosteuersätzen ist, dass der Anteil der einzelnen Tätigkeiten am Gesamtumsatz regelmässig mehr als 10 % beträgt. Gewisse Branchen gelten hingegen als sog. Mischbranchen, d.h. Branchen, die üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausüben. Für sich allein betrachtet wären diese Tätigkeiten mit unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen. Bei diesen Branchen kommt jedoch die sog. 50 %-Regel zur Anwendung.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema sind in der MWST-Info Saldosteuersätze enthalten.

 

Im Bereich Gärtner und Floristen haben diese Grundsätze folgende Auswirkungen:

 

a)

Floristenfachgeschäft
 
Die Floristenfachgeschäfte gelten als Mischbranche. Mit dem festgelegten Saldosteuersatz von 0,6 % sind nebst den zum reduzierten Steuersatz steuerbaren Verkäufen von Blumensträussen, Gestecken, Arrangements und dergleichen auch die zum Normalsatz steuerbaren Hartwarenverkäufe (z.B. Vasen, Karten oder Boutiqueartikel) abgegolten.

 

Werden dagegen regelmässig (d.h. während zwei aufeinander folgender Jahre) mehr als 50 % des Gesamtumsatzes aus solchen zum Normalsatz steuerbaren Hartwarenverkäufen erzielt (z.B. wenn nebst Vasen, Karten und Boutiqueartikeln auch mit Gartenmöbeln gehandelt wird), ist der gesamte Hartwarenverkauf mit dem Saldosteuersatz von 2,0 % (Handelsbetrieb) abzurechnen.

 

b)

Gartenbau mit Endverkaufsgärtnerei
 
Für Gartenbauarbeiten gilt der Saldosteuersatz von 4,3 %. Beträgt der Umsatz

  • im Blumenladen der Endverkaufsgärtnerei; und/oder

  • der im Zusammenhang mit Gartenbauarbeiten gesondert in Rechnung gestellten Pflanzen; und/oder

  • der aufgrund der 70/30 %-Regel bei pauschaler Rechnungsstellung zum reduzierten Steuersatz steuerbaren Kombinationen ( Ziff. 6.4)

 

regelmässig (d.h. während zweier aufeinander folgender Jahre) mehr als 10 % des Gesamtumsatzes, kann ein zweiter Saldosteuersatz beantragt werden (Saldosteuersatz 0,6 %). Übersteigt jedoch der zum Normalsatz steuerbare Hartwarenanteil regelmässig 50 % des Ladenumsatzes, so unterliegt der Hartwarenverkauf dem Saldosteuersatz von 2,0 % ( Bst. a hiervor). Da höchstens zwei Saldosteuersätze bewilligt werden, hat sich die steuerpflichtige Person für zwei der drei möglichen Saldosteuersätze zu entscheiden. Dabei kann sie sich unter Beachtung bestimmter Grundregeln für die vorteilhafteste Konstellation entscheiden.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Saldosteuersätze entnommen werden.


19.07.2018
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