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Floristen sowie Gärtnereibetriebe mit angegliedertem Blumenladen, welche mit der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen (Art. 36 MWSTG) und die 70/30 %-Regel gemäss Ziffer 6.4 nicht anwenden können oder wollen, haben die Möglichkeit, die Steuersatzaufteilung im Sinne einer Vereinfachung aufgrund eines Einkaufsjournals (Floristenpauschale) vorzunehmen.

 

Bezüglich Aufteilung mit Hilfe von Kassensystemen (Scanner- und Registrierkassen) orientiert die MWST-Branchen-Info Detailhandel.


14.06.2021
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