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(Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG)
 
Als Schadenersatz gilt die von Gerichtsinstanzen festgesetzte Parteientschädigung, welche von der unterliegenden Prozesspartei oder vom Staat an die obsiegende Partei zu bezahlen ist.

 

Weitere Hinweise zur Behandlung der Parteientschädigung bei der Bemessungsgrundlage nach Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG können der Ziffer 5 entnommen werden.


04.09.2020
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