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Die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 29 MWSTG). Ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit ist gemäss Artikel 29 Absatz 1 MWSTG ausgeschlossen. Für die gemischte Verwendung (Art. 30 MWSTG) der Betriebsinfrastruktur muss eine sachgerechte Vorsteuerkorrektur (Art. 65 ff. MWSTV) vorgenommen werden ( Ziff. 4.1).

Dagegen sind die Leistungen aus der Vertretung vor einem Schiedsgericht zum Normalsatz steuerbar.


02.06.2015
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