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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Der Bezugsteuer nach Artikel 45 ff. MWSTG unterliegen gewisse Leistungen (z.B. Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip und bestimmte Lieferungen), welche von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist, erbracht werden.

 

Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet (Empfängerortsprinzip), sind durch den inländischen Empfänger (z.B. durch den Anwalt oder Notar) mit der Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG) abzurechnen und zu versteuern. Dazu folgende Beispiele:

  • Übersetzungsarbeiten;

  • Managementdienstleistungen;

  • Werbeleistungen (inkl. Inserate in ausländischen Zeitungen);

  • Personalverleih;

  • Dienstleistungen von Beratern, Treuhändern, Vermögensverwaltern usw.

 

Beispiel
Bezug eines Gutachtens betreffend Produktehaftpflicht und dessen Deklaration in der MWST-Abrechnung
Ein steuerpflichtiger inländischer Rechtsanwalt beauftragt einen in Deutschland ansässigen Experten (dieser ist nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen), ein Gutachten betreffend Produktehaftpflicht zu erstellen. Die Rechnung des ausländischen Experten lautet über einen Betrag von 8'000 Euro.
Der Rechtsanwalt hat diese, von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland - das nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen ist - bezogene Dienstleistung in seiner MWST-Abrechnung unter Ziffer 381 zum Normalsatz zu deklarieren und zu versteuern. Die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken ist gemäss Artikel 45 Absatz 3 MWSTV vorzunehmen.
Rechnet der Rechtsanwalt mit der effektiven Abrechnungsmethode ab und ist die bezogene Dienstleistung einer unternehmerischen Tätigkeit - die keinem Ausschluss des Vorsteuerabzugs unterliegt zuordenbar - kann die deklarierte Bezugsteuer in der gleichen MWST-Abrechnung als Vorsteuer deklariert und wieder in Abzug gebracht werden.

 

Wenn der Leistungsempfänger nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, ist die Bezugsteuer zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren. Durch die Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist bei ihm ein Vorsteuerabzug bereits pauschaliert abgegolten ( MWST-Info Saldosteuersätze).

 

Die MWST-Info Bezugsteuer enthält weitere Informationen zur Versteuerung der Bezüge von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.05.2018
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