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Solche Dienstleistungen gelten als am Ort erbracht, an dem das Grundstück gelegen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob an einen Leistungsempfänger mit Sitz im In- oder Ausland Rechnung gestellt wird.

 

Als solche Dienstleistungen gelten namentlich die Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung eines Grundstücks, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten an einem konkreten Grundstück usw. (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).

 

Die vorstehende Beurteilung nach dem Ort, an dem das Grundstück gelegen ist, setzt einen engen Zusammenhang mit einem individuellen, konkreten Grundstück voraus.

 

Im Weiteren wird auf das Beispiel 1 unter der Ziffer 6 (Rechnungsstellung sowie Beispiele) verwiesen.

 

Als Dienstleistungen, die wiederum dem Empfängerortsprinzip unterliegen, gelten hingegen allgemeine Beratungsleistungen (im Zusammenhang mit dem Kauf, der Vermietung oder dem Suchen entsprechender in Frage kommender Objekte [kein enger Bezug mit einem individuellen, konkreten Grundstück vorhanden]), die Prozessführung (auch vor Mietgerichten) sowie das Einholen von Bewilligungen nach der „Lex Koller“.

 

Im Zusammenhang mit Willensvollstreckungsmandaten im Sinne von Artikel 517 ff. ZGB ist zu beachten, dass sich der Ort der Dienstleistung nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmt. Bei Dienstleistungen für Erbengemeinschaften ausserhalb eines Willensvollstreckungsmandats bestimmt sich der Ort der Dienstleistungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG hingegen nach dem Kopfprinzip ( Ziff. 2.1).

 

Weitere Ausführungen zum Ort der Dienstleistung finden sich in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung sowie in den MWST-Branchen-Infos Baugewerbe und Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien.


20.08.2019
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