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Mehrere in einer Kanzlei tätige Anwälte und/oder Notare können auf verschiedene Weise miteinander zusammenarbeiten. Massgeblich ist dabei jeweils, wer unter eigenem Namen nach aussen auftritt. In der Praxis sind im Wesentlichen folgende Konstellationen anzutreffen:

  • Jeder Anwalt oder Notar ist als Einzelunternehmer tätig und hat je ein eigenes Sekretariat ( Ziff. 3.2 und 6, Beispiele 1 und 2);
  • jeder Anwalt oder Notar ist als Einzelunternehmer tätig, die Kanzlei verfügt jedoch über ein gemeinsames Sekretariat ( Ziff. 3.3);
  • alle Mitglieder der Kanzlei bilden eine einfache Gesellschaft, die unter einer einzigen MWST-Nr. im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist ( Ziff. 6, Beispiel 3);
  • alle Mitglieder einer Kanzlei sind unselbstständig erwerbend; dem Kunden resp. Klienten gegenüber tritt die Kanzlei als kapitalbezogene Gesellschaft (z.B. GmbH oder AG) auf;
  • für besondere Mandate (einzelfallbezogen, d.h. analog einer ARGE im Baugewerbe) können sich auch einzelne selbstständig beziehungsweise unselbstständig tätige Mitglieder einer Kanzlei unabhängig von ihrer fortbestehenden Organisationsform gesondert als zusätzliche einfache Gesellschaft unter einer eigenen MWST-Nr. eintragen lassen.

 

Die hiervor erwähnten einfachen Gesellschaften können dabei auf einer ausdrücklichen Willenserklärung beruhen, sich aber auch aufgrund konkludenten Verhaltens ergeben.


08.01.2015
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