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Die steuerpflichtige Person kann die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen Leistungen, die für eine nicht unternehmerische Tätigkeit (z.B. private Zwecke, Ausübung einer unselbstständigen oder hoheitlichen Tätigkeit nach Art. 18 Abs. 2 Bst. j und l MWSTG Ziff. 1.2.1.1 und 1.2.1.2) oder eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit bezogen werden (von der Steuer ausgenommene Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG).

 

Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder - innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit - sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

 

Wird die Betriebsinfrastruktur durch einen Inhaber einer Einzelunternehmung oder durch einen Gesellschafter einer Personengesellschaft für diese nicht unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Verwaltungsrat, Behördenentschädigung oder für hoheitliche Tätigkeiten) genutzt, so kann die pauschale Vorsteuerkorrektur auf diesen Nicht-Entgelten (Bruttohonorare inkl. Nebenkosten wie Spesen) mit 1 % berechnet werden. Eine Vorsteuerkorrektur muss nur erfolgen, wenn solche Entschädigungen oder Nicht-Entgelte einen Betrag von mehr als 5'000 Franken pro Jahr übersteigen.

 

Wird das Honorar für die Verwaltungsrats-, Stiftungsrats- oder ähnliche Tätigkeit nicht an den betreffenden Funktionsträger ausgeschüttet, sondern an die Unternehmung, bei dem er angestellt ist, handelt es sich beim Honorar um das Entgelt für eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung, sofern der Leistungsempfänger seinen Geschäftssitz im Inland hat. Befindet sich der Geschäftssitz des Leistungsempfängers im Ausland, unterliegt das Honorar nicht der Steuer. In beiden Fällen entfällt die pauschale Korrektur der Vorsteuer.

 

Weitere Einzelheiten zu den Vorsteuern und zur Vorgehensweise für die Vorsteuerkorrekturen mittels Pauschalen können der MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen entnommen werden.


02.06.2015
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