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Die steuerpflichtige Person kann für Leistungen im Ausland, die im Inland steuerbar wären (z.B. Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip von Art. 8 Abs. 1 MWSTG oder Ausland-Ausland-Lieferungen), die angefallene MWST im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen.

 

Erbringt die steuerpflichtige Person Leistungen im Ausland, die von der Steuer ausgenommen sind, berechtigen die für die Erbringung dieser Leistungen notwendigen Aufwendungen zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG). Dies unabhängig davon, ob für gleichartige, im Inland erbrachte Leistungen optiert wird oder nicht. Ist die Option gemäss Artikel 22 Absatz 2 MWSTG nicht möglich, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.


22.05.2018
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