Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Somit unterliegen die Leistungen des Anwalts und/oder Notars, für welche er dem Klienten Rechnung stellt, grundsätzlich der Steuer (Ort der Dienstleistung ist zu unterscheiden;
Ziff. 2.1; Empfängerortsprinzip).
Bei den anvertrauten Geldern, die den Klienten oder Dritten gehören (z.B. ein Prozess endet mit einem Vergleich und die Gegenpartei bezahlt dem Anwalt des Klienten eine Summe auf das Bankkonto des Anwalts für die Weiterleitung, vgl. auch nachfolgendes Beispiel), handelt es sich um solche, die nicht in die Bemessungsgrundlage gemäss Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG fallen. Die ESTV empfiehlt den Anwälten und Notaren deshalb, diese in ihrer Buchhaltung von den eigenen Mitteln zu trennen. Diesbezüglich sind auch die Bestimmungen und Berufsregeln der jeweiligen kantonalen Anwalts- oder Notariatsgesetze (oder des Bundes) zu berücksichtigen.
Gerichtskosten und andere Gebühren (z.B. Handelsregister- oder Grundbuchgebühren), die der Anwalt und/oder Notar im Namen und auf Rechnung seines Klienten tätigt, stellen durchlaufende Posten nach Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG dar. Unter der Voraussetzung des gesonderten Ausweises auf der Rechnung und einer Weiterfakturierung ohne Zuschlag müssen solche Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden.
Kostenvorschüsse sind bei Rechnungsstellung oder in Ermangelung einer Rechnung bei der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 1 MWSTG) als Umsatz zu versteuern. Unter einem Kostenvorschuss ist eine dem Anwalt und/oder Notar geleistete Anzahlung zur Ausführung eines Auftrags zu verstehen.
Die in einem Urteil oder einem Vergleich einer Partei auferlegte oder zugesprochene Parteientschädigung stellt für die Partei, welche die Parteientschädigung erhält, echten Schadenersatz dar und gilt bei ihr dementsprechend als Nicht-Entgelt gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe i MWSTG (
Ziff. 1.2.1.3).
Beispiel
Zahlung Genugtuungssumme an einen Rechtsanwalt mit Weiterleitung an den Klienten
Eine Genugtuungssumme wird durch eine Gerichtsinstanz festgelegt und an den Rechtsanwalt der obsiegenden Partei ausbezahlt. Diese Genugtuungssumme stellt beim Rechtsanwalt einen durchlaufenden Posten gemäss Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG dar.
Der Rechtsanwalt leitet die Genugtuungssumme an seinen Klienten weiter. Beim Klienten stellt diese ein Nicht-Entgelt, d.h. echten Schadenersatz gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe i MWSTG dar.