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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen bis zu 5,005 Mio. Franken (inkl. MWST) und Steuern von nicht mehr als 103‘000 Franken pro Jahr, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, können mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen (Art. 37 MWSTG).

 

Saldosteuersätze werden in der MWST-Abrechnung im Sinne von Multiplikatoren angewendet, d.h. das Total aller steuerbaren Umsätze einschliesslich MWST wird deklariert und für die Berechnung der Steuer mit dem der steuerpflichtigen Person zugeteilten Saldosteuersatz multipliziert. In den Fakturen an die Kunden hingegen werden die den Leistungen entsprechenden gesetzlichen Steuersätze gemäss Artikel 25 MWSTG angegeben.

 

Durch die Anwendung von Saldosteuersätzen entfällt die Ermittlung der Vorsteuer. Zudem muss die MWST-Abrechnung nur halbjährlich eingereicht werden.

 

Mehr zu dieser Abrechnungsmethode ist in der MWST-Info Saldosteuersätze beschrieben.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


31.07.2019
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