Beiträge an eine Forschungs- und Entwicklungsleistung, auf die der Beitragszahler ein Exklusivrecht hat, sind zum Normalsatz steuerbar. Ein Exklusivrecht aus mehrwertsteuerlicher Sicht besteht, wenn der Beitragszahler ein Verwertungsrecht erhält.
Beim Verwertungsrecht handelt es sich um das alleinige Recht eines Beitragszahlers zur Verwertung der Forschungsresultate. Steht mehreren Beitragszahlern gleichzeitig ein Verwertungsrecht zu, behandelt die ESTV dies in der Praxis gleich wie ein alleiniges Verwertungsrecht. Sofern sich der oder die Beitragszahler dieses Verwertungsrecht an den Forschungsresultaten exklusiv sichern, handelt es sich beim Beitragsempfänger stets um eine der Steuer zum Normalsatz unterliegende Leistung, unabhängig davon, ob das Verwertungsrecht ganz oder teilweise auf bestimmte oder unbestimmte Zeit besteht.
Stellen allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dienstleistungsaufträge eines Gemeinwesens einen integrierenden Bestandteil von Leistungsaufträgen dar und wird eine allfällige darin enthaltene Klausel über die Übertragung des geistigen Eigentums auf die Auftraggeberin nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wird dem Beitragszahler automatisch das Verwertungsrecht übertragen.

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Wird das Verwertungsrecht nicht übertragen oder ist es nicht Bestandteil der AGB, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Auftragsforschung oder -entwicklung ( Ziff. 2.2.2) vorliegt.
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Bei einer Stiftung, deren Zweck es ist, Forschung für den Stiftungskapitalgeber zu betreiben, dem auch die Verwertungsrechte an der Forschung zustehen, gelten das Stiftungskapital und weitere Beiträge an die Stiftung als Entgelt für die Forschungsleistungen und der Stiftung steht somit der Vorsteuerabzug zu.
Beispiele
Verwertungsrechte
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Eine Universität erforscht Plastikbeschichtungen zur Aufbewahrung von unterschiedlichen Lebensmitteln. Zur Finanzierung der Forschung sucht sie Geldgeber und findet sie in einem grossen Lebensmittelkonzern. Dieser verknüpft die Zusicherung der Finanzierung damit, dass ihm ein Verwertungsrecht an den Forschungsresultaten zusteht. Die Universität stimmt diesem Antrag zu. Die Einnahmen der Universität von Seiten des Lebensmittelkonzerns sind zum Normalsatz steuerbar, da der Lebensmittelkonzern das alleinige Verwertungsrecht an den Resultaten hat. Der Ort der Forschungsleistung befindet sich am Sitz der forschenden Universität (
Ziff. 2.2.3).
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Das Bundesamt für Strassen finanziert ein Forschungsteam, das neue sicherere Materialien für Motorradfahreranzüge entwickelt. Das Bundesamt beansprucht kein Verwertungsrecht und somit unterliegt der Beitrag (Subvention) des Bundesamtes beim Forschungsteam nicht der Steuer. Auf den Aufwendungen für die Forschung muss der Vorsteuerabzug aufgrund der Subventionen gekürzt werden.