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Eine Forschungs- und Entwicklungsleistung, wie sie unter Ziffer 2.2.1 beschrieben wird, die nicht in den Bereich der Beratung fällt, gilt als an demjenigen Ort erbracht, an dem diese Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

 

Der Ort der Dienstleistung einer Auftragsforschung hingegen richtet sich – analog der Beratung – nach dem Empfängerortsprinzip. Der Ort der Auftragsforschung ist somit derjenige Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

 

Eine Übersicht dazu kann der Ziffer 4.2 entnommen werden.

 

Im Zweifelsfalle gilt als Ort der Dienstleistung der Empfängerort. Nur wenn es sich ausschliesslich um eine wissenschaftliche Dienstleistung ohne Beratungsanteil handelt, kommt der Tätigkeitsort zum Tragen.



18.03.2022
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