Beiträge des Gemeinwesens zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, namentlich an Hochschulen (ETH-Bereich, kantonale Universitäten, Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz sowie Pädagogische Hochschulen) und ähnlichen Forschungsinstitutionen, zählen als Forschungsbeiträge (Subventionen) zu den Nicht-Entgelten nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG und Artikel 29 Buchstabe c MWSTV, wenn dem Gemeinwesen als Beitragszahler kein Verwertungsrecht an den Resultaten der Forschung zusteht oder es sich nicht um eine Auftragsforschung handelt.
Die Forschungs- und Entwicklungsleistung ist nicht steuerbar.
Selbst die Nennung des Beitragszahlers in neutraler Form in Verlautbarungen über die betriebene Forschung und Entwicklung stellt keine Gegenleistung dar (Art. 3 Bst. i MWSTG;
MWST-Info Subventionen und Spenden).
Beiträge, die Nicht-Gemeinwesen zur Unterstützung der Forschung leisten, sind Spenden im Sinne von Artikeln 3 Buchstabe i und 18 Absatz 2 Buchstabe d MWSTG, sofern dem Nicht-Gemeinwesen kein Verwertungsrecht an den Resultaten der Forschung zusteht oder es sich nicht um eine Auftragsforschung handelt.
Betreffend Verwertungsrechte wird auf Ziffer 2.2 verwiesen.
Handelt es sich bei den Nicht-Entgelten um Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge, sind die Vorsteuern entsprechend zu kürzen. Diese Kürzung ist jedoch nicht beim ersten Empfänger (z. B. Leading House), sondern beim Endbegünstigten vorzunehmen (Art. 30 Abs. 2 MWSTV), da die blosse Weiterleitung von Subventionen nur ein Durchlaufposten darstellt. Der Verteilende hat dem (Zwischen-)Empfänger anzuzeigen, dass es sich nur um eine Weiterleitung von Subventionen handelt.
Beispiel
Eine Forschungsgruppe erhält 1'000'000 Franken Subventionen vom Bund. Ausbezahlt wird der Gesamtbetrag der A AG (Leading House). Die A AG behält ihren Anteil von 500'000 Franken an den Subventionen und leitet den restlichen Betrag an die beiden andern Forschungsgruppenteilnehmer weiter: der B AG 300'000 Franken und der Stiftung C 200'000 Franken. Für die Kürzung des Vorsteuerabzugs ist bei der A AG der Betrag von 500'000 Franken und nicht das Total von 1'000'000 Franken massgebend, während 300'000 Franken bei der B AG und 200'000 Franken bei der Stiftung C je für die Vorsteuerkürzung zu berücksichtigen sind.
Die Forschung in diesem Beispiel gilt als Dienstleistung, die an demjenigen Ort erbracht wird, an dem diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).
Beispiele
Grundlagenforschung und angewandte Forschung
In folgenden Fällen erfolgt die Forschung (Suche und Erlangen neuer Erkenntnisse) zwar im Auftrag, aber nicht ausschliesslich für die Bedürfnisse des Beitragszahlers. Sofern sich der Beitragszahler nicht die Verwertungsrechte an den Forschungsresultaten sichert und kein steuerbarer Sponsoringtatbestand vorliegt (
MWST-Info Subventionen und Spenden), unterliegen die Zahlungen nicht der Steuer. Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerort).
In den beiden vorgängigen Beispielen handelt es sich bei den Beiträgen um Subventionen, die eine Vorsteuerkürzung zur Folge haben.
In nachstehenden Beispielen erfolgt die Forschung (Suche und Erlangen neuer Erkenntnisse) nicht im Auftrag des Beitragszahlers, die Resultate können jedoch durchaus auch den konkreten Bedürfnissen des Beitragszahlers dienen. Sofern sich der Beitragszahler nicht die Verwertungsrechte an den Forschungsresultaten sichert und kein steuerbarer Sponsoringtatbestand vorliegt (
MWST-Info Subventionen und Spenden), unterliegen die Zahlungen nicht der Steuer. Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG (Tätigkeitsort).
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Ein Forschungsinstitut betreibt anwendungsorientierte Grundlagenforschung und angewandte Forschung auf dem Gebiet der Krebsforschung und erhält regelmässig Beiträge eines Bundesamtes, die an keine weiteren Bedingungen geknüpft sind, als dass sie für die Forschung auf eben diesem Gebiet verwendet werden.
Im Gegensatz zu den beiden ersten Beispielen, wo es sich um Beiträge in Form von Subventionen (mit Vorsteuerkürzung) handelt, sind die Beiträge des Automobilherstellers als Spenden (vorsteuerneutral) zu qualifizieren.