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Beiträge des SNF, der Innosuisse und des SBFI sowie Beiträge der nationalen Forschungsakademien (SAGW, SAMW, SATW, SCNAT und a+) an Forschende gelten als Unterstützungsbeiträge und sind nicht steuerbar, sofern dem Beitragszahler kein Verwertungsrecht an dem Forschungsergebnis zusteht oder es sich nicht um eine Auftragsforschung handelt. Es handelt sich um Subventionen (Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

 

Beiträge aus dem Ausland (z. B. COST oder National Institutes of Health [NIH]) zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten ohne Übertragung des Verwertungsrechts bzw. ohne Auftrag werden analog den Beiträgen inländischer Beitragszahler behandelt.

 

Bei von Innosuisse finanzierten Gemeinschaftsprojekten gelten Beiträge von Unternehmen der Privatwirtschaft an einen Hauptgesuchsteller (Hochschule) – z. B. in Form von Arbeitsleistungen, Infrastrukturkostenübernahmen, Cashbeiträgen – als Unterstützungsbeiträge und sind, sofern dem Beitragszahler kein Exklusivrecht auf das Forschungsergebnis zusteht, als Spenden zu qualifizieren.

 

Wird dem Beitragszahler ein Exklusivrecht eingeräumt, gilt die dafür in Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe d V-FIFG i. V. m. Artikel 41 Absatz 5 V-FIFG vereinbarte Entschädigung als zum Normalsatz steuerbares Entgelt. Ist die vereinbarte Entschädigung geringer als der Cashbeitrag oder fehlt eine Regelung hinsichtlich einer Entschädigung, gilt der Cashbeitrag als Bemessungsgrundlage für das Exklusivrecht. Weitere Beiträge von Unternehmen der Privatwirtschaft (z. B. Arbeitsleistungen und Infrastrukturkostenübernahmen) an einen Hauptgesuchsteller (Hochschule) sind in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.

 

Wird im Rahmen der Bearbeitung eines Forschungsprojektes ein Unterauftrag an einen Dritten erteilt, handelt es sich um eine eigene, nicht zum Forschungsprojekt gehörende Leistung, deren steuerliche Behandlung anhand der Ausführungen in dieser MWST-Branchen-Info separat geprüft werden muss.

 

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 06.04.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


06.04.2023
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