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Eine Bildungs- oder Forschungskooperation nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG liegt vor, wenn die Zusammenarbeit von mindestens zwei der vorgenannten Institutionen auf die Erbringung einer Bildungs- oder Forschungsleistung ausgerichtet ist (übliche Zusammenarbeitsform als einfache Gesellschaft). Leistungen, die sich diese Bildungs- oder Forschungsinstitutionen im Rahmen dieser Zusammenarbeit erbringen, sind von der Steuer ausgenommen.

 

Sind an einer Forschungs- oder Bildungsgemeinschaft sowohl Bildungs- oder Forschungsinstitutionen nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstaben a–c MWSTV als auch ein oder mehrere Unternehmen der Privatwirtschaft beteiligt, beschränkt sich das Vorliegen einer Bildungs- und Forschungskooperation nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG auf die beteiligten Bildungs- oder Forschungsinstitutionen. Leistungen zwischen dem Unternehmen der Privatwirtschaft und den Bildungs- und Forschungsinstitutionen unterliegen ihrem Gehalt nach der Steuer.

 

Bei Zusammenarbeitsformen in Gemeinwesen empfiehlt die ESTV, vorab die Anwendung der Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG zu prüfen.

 

Beispiele zu Bildungs- oder Forschungskooperationen

  • Die Universität A und die Universität B beschliessen, das Theologiestudium inskünftig gemeinsam durchzuführen. Die Universität A stellt die Räumlichkeiten und die Dozenten zur Verfügung, währenddem die Universität B auch ihre Dozenten einsetzt und zudem die administrativen Aufgaben des Lehrgangs übernimmt.

  • Die Universitäten A, B und C ermöglichen ihren Studenten des Studienprogramms Archäologie, nebst den an der eigenen Universität zu belegenden Studienfächer (insbesondere den Schwerpunkten), bestimmte Fächer an einer der anderen Universitäten zu besuchen und mittels Prüfung abzuschliessen. Die an einer der beiden anderen Universitäten abgeschlossenen Fächer sind Teil des Studienabschlusses an der eigenen Universität.

  • Die gemeinnützige Stiftung «Forschung für die Allgemeinheit» verfolgt gemeinsam mit den Behörden von drei einflussreichen Ländern das Ziel, die Auswirkungen der gezielten Förderung des natürlichen Forschungsdrangs von Kleinkindern zu erforschen. Im Rahmen der Zusammenarbeit übernimmt die Stiftung die Koordination der an der Forschung beteiligten Personen, verwaltet die Finanzen und erstellt die erforderlichen Auswertungen und Berichte. Die Behörden der beteiligten Länder, handelnd durch die jeweils für die Forschung zuständige Amtsstelle, sind dafür besorgt, dass für ihre Forschenden ein ideales Umfeld für die Tätigkeit vorhanden ist. Dazu gehören die Forschungseinrichtungen wie auch die erforderlichen finanziellen Mittel und die Bekanntmachung des Projektes im jeweiligen Land.

 

Beispiele, bei denen keine oder eine nicht alle Teilnehmenden umfassende Bildungs- oder Forschungskooperation vorliegt

  • Die gemeinnützige Organisation «Wissen für alle» verkauft der Gemeinde X 1'000 Lehrbücher. Hierbei handelt es sich um eine steuerbare Lieferung und nicht um eine Bildungs- oder Forschungskooperation. Es liegt weder eine Zusammenarbeit vor, die auf die Erbringung einer Bildungs- oder Forschungsleistung ausgerichtet ist, noch ist eine gegenseitige Leistungserbringung gegeben. Die gemeinnützige Organisation muss (bei bestehender Steuerpflicht) den Verkauf der Lehrbücher zum reduzierten Steuersatz versteuern.

  • Die Stadtwerke aus A liefern der Universität in B Strom und Wasser. Auch hier liegt eine einseitige Leistungserbringung vor, welche nicht als Bildungs- oder Forschungskooperation qualifiziert. Die Stadtwerke aus A müssen den Strom zum Normalsatz und das Wasser zum reduzierten Steuersatz versteuern.

  • Mehrere Fachhochschulen beschliessen, zusammen mit einer gemeinnützigen Organisation und dem Privatunternehmen IT Forever AG eine neue Lehr- und Lernmethode zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Die Zusammenarbeit ist zwar auf eine Forschungsleistung ausgerichtet, jedoch ist ein Unternehmen der Privatwirtschaft beteiligt. Die Zusammenarbeit der Fachhochschulen und der gemeinnützigen Organisation stellt eine Bildungs- oder Forschungskooperation im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG dar. Diese Bildungs- oder Forschungsinstitutionen können sich die im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen von der Steuer ausgenommen in Rechnung stellen. Hingegen unterliegen die Leistungen zwischen dem Privatunternehmen und den anderen Beteiligten ihrem Gehalt nach der Steuer.

  • Die Fachhochschule Z und die Innovation AG entwickeln gemeinsam ein neues Produkt im Bereich Luftfahrt. Hier besteht zwar eine Bildungs- und Forschungsgemeinschaft, jedoch liegt infolge Beteiligung eines Unternehmens der Privatwirtschaft keine Bildungs- oder Forschungskooperation im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG vor. Die beiden Beteiligten haben die dem jeweils anderen erbrachten Leistungen ihrem Gehalt nach zu versteuern.



07.03.2022
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