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Liegt eine Bildungs- und Forschungskooperation vor, so sind sämtliche Leistungen, die sich die beteiligten Bildungs- und Forschungsinstitutionen im Rahmen dieser Kooperation erbringen, nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG von der Steuer ausgenommen.

 

Ob die von der Bildungs- oder Forschungskooperation allenfalls gegenüber Dritten erbrachten Leistungen steuerbar oder von der Steuer ausgenommen sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Die ESTV empfiehlt, auf den Rechnungen für die im Rahmen einer Forschungs- oder Bildungskooperation erbrachten Leistungen den Vermerk «nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG von der Steuer ausgenommen» anzubringen. Die entsprechenden Aufwendungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

 

Grundsätzlich können die an einer Bildungs- oder Forschungskooperation beteiligten Institutionen für die Versteuerung ihrer im Rahmen der Kooperation erbrachten Leistungen optieren (Art. 22 MWSTG).

 

Diese Optionsmöglichkeit steht jedoch Steuerpflichtigen, die mittels Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, nicht offen (Art. 77 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 3 MWSTV).

 

Rechnet eine Bildungs- oder Forschungsinstitution mittels effektiver Methode ab (Art. 36 MWSTG) und erbringt sie im Rahmen einer Bildungs- oder Forschungskooperation Leistungen an eine im Ausland domizilierte Bildungs- oder Forschungsinstitution, kann sie im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1bis MWSTG den Vorsteuerabzug geltend machen.

 

Liegt eine Bildungs- oder Forschungskooperation mit ausländischer Beteiligung vor, unterliegen die innerhalb dieser Zusammenarbeit vom ausländischen Kooperationspartner bezogenen Leistungen nicht der Bezugsteuer (Art. 45a MWSTG).



09.03.2022
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