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Bei einer Zusammenarbeit mit mindestens einer der Institutionen nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe b MWSTV wird nicht vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen einer Bildungs- oder Forschungskooperation erfolgen. Es obliegt den Beteiligten, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen einer Bildungs- oder Forschungskooperation erfüllt sind. Die ESTV empfiehlt zu diesem Zweck den Abschluss schriftlicher Verträge.

 

Der Nachweis des Vorliegens einer Bildungs- oder Forschungskooperation ist auch bei einer Zusammenarbeit zwischen Institutionen des Hochschulwesens (gemäss Art. 38a Abs. 1 Bst. a MWSTV) einerseits und Gemeinwesen oder gemeinnützigen Organisationen andererseits zu erbringen.

 

Im Ausland domizilierte gemeinnützige Organisationen gelten als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen, soweit sie nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG bzw. Artikel 56 Buchstabe g DBG sinngemäss erfüllen.

 

Ob eine im Ausland bestehende Einheit als Gemeinwesen im Sinne von Artikel 12 MWSTG i. V. m. Artikel 12 MWSTV gilt, ist im Einzelfall zu prüfen.


Beispiel für das Vorliegen einer Kooperation

  • Die Bildungsdirektion des Kantons X schliesst mit zwei Institutionen des Hochschulwesens eine Bildungs- und Forschungskooperation ab. In der zu erarbeitenden Studie soll unter aktiver Mitwirkung sämtlicher Beteiligter die mögliche Entwicklung im Bereich der Hochschulbildung prognostiziert werden. Konkret will man den möglichen Einfluss elektronischer Hilfsmittel innerhalb des Unterrichtswesens und die sich daraus ergebenden Ressourcenansprüche erforschen. Sowohl die Leistungen der Bildungsdirektion wie auch diejenigen der zwei Institutionen im Hochschulwesen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels innerhalb dieser Bildungs- und Forschungskooperation sind von der Steuer ausgenommen.

 

Erteilt der Träger einer Hochschulinstitution dieser mittels Leistungsauftrag die Führung einer Hochschule, so erfolgen die innerhalb dieses Leistungsauftrags untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen einer Bildungs- oder Forschungskooperation im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG.

 

 

Das Vorstehende gilt jedoch nur für den Träger einer Hochschulinstitution (z. B. Direktion für Bildung), nicht aber für weitere Dienststellen des gleichen Gemeinwesens (z. B. Dienststelle Wasserversorgung). Ebenfalls ist dies nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen Träger und Universitätsspital.

 

Beispiele, bei welchen eine Kooperation fehlt

  • Die Elektrizitätsversorgung des Kantons X beliefert zwei Institutionen im Hochschulwesen mit Strom und Gas. Diese Leistungen des Kantons erfolgen nicht innerhalb einer Bildungs- und Forschungskooperation. Soweit diese Leistungen nicht im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG ( Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen) von der Steuer ausgenommen sind, unterliegen sie der Steuer zum Normalsatz.

  • Der Kanton, handelnd durch die Dienststelle Gesundheit, erteilt dem Universitätsspital mittels Leistungsauftrag den Auftrag zur Spitalversorgung im eigenen Kanton. Hier erfolgt die enge Zusammenarbeit zwischen dem Träger des Universitätsspitals und dem Universitätsspital nicht im Bereich Bildung oder Forschung, sondern im Gesundheitswesen und in der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung. Dementsprechend liegt keine Bildungs- oder Forschungskooperation vor und zwar unabhängig davon, dass es sich bei den beteiligten Institutionen grundsätzlich um Bildungs- und Forschungsinstitutionen handelt.

  • Verschiedene lokale und private Bibliotheken schliessen sich zusammen, um den Bestand ihrer wertvollsten Bücher einerseits online gegen Entgelt verfügbar zu machen und andererseits im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprojektes deren Geschichte ab Entstehung bis heute zu dokumentieren. In diesem Fall ist abzuklären, ob es sich bei allen beteiligten Bibliotheken um Gemeinwesen oder gemeinnützige Institutionen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG handelt. Ist dies nicht der Fall, kann keine Bildungs- oder Forschungskooperation im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 MWSTG vorliegen. Erfüllen alle beteiligten Bibliotheken die subjektive Voraussetzung ist zu prüfen, ob die Zusammenarbeit auf die Erbringung einer Bildungs- oder Forschungsleistung gerichtet ist. Bei der gegen Entgelt via Internet gewährten Einsichtnahme in die alten Bücher handelt es sich nicht um eine Bildungsleistung, sondern um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung ( Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Kultur). Hingegen kann für das weitere Projekt, die Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Bücher ab deren Entstehung bis heute geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Forschungskooperation erfüllt sind.


07.03.2022
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