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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Gemäss Artikel 3 Buchstabe b MWSTG handelt es sich bei Strom und Erdgas um Gegenstände. Somit liegt jeweils eine Lieferung vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über Strom oder Gas wirtschaftlich zu verfügen.

 

Die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Sitz des Leistungsempfängers im Ausland einwandfrei nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann beispielsweise buch- und belegmässig erfolgen (Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Zahlungsabwicklung). Elektrizität und Erdgas in Leitungen sind bei der Einfuhr von der Steuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. g MWSTG).

 

Die grenzüberschreitenden Stromlieferungen müssen an das Bundesamt für Energie (BFE), Sektion Analysen und Perspektiven, 3003 Bern, an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Daten, 3003 Bern sowie an die Swissgrid AG gemeldet werden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie in der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) sowie im Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10). Die täglichen Meldungen sind an die Swissgrid AG bzw. die monatlichen Meldungen an das BFE vorzunehmen, welches diese an das BAZG weiterleitet.

 

Grenzüberschreitende Lieferungen von Gas werden hingegen durch das BAZG zollamtlich erfasst. Über die diesbezüglichen Formalitäten erhalten Sie weitere Auskünfte beim BAZG, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.


12.01.2022
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