Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Beispiele

  • Die steuerpflichtige Power AG mit Sitz in Sion (CH) liefert ihrer Vertragspartnerin, der Elektra GmbH mit Sitz in Essen (DE), elektrische Energie.
    Die Lieferung gilt gemäss
    Artikel 7 Absatz 2 MWSTG als am Ort des Empfängers erbracht, somit in Essen (DE). Das Entgelt für diese Lieferung unterliegt nicht der Steuer.

  • Die steuerpflichtige Power AG mit Sitz in Sion (CH) kauft gemäss Vertrag mit der Nuclear Sàrl mit Sitz in Lyon (FR) elektrische Energie.
    Gemäss
    Artikel 7 Absatz 2 MWSTG liegt der Ort dort, wo der Empfänger der Lieferung den Sitz (Schweiz) hat. Diese Stromeinkäufe unterliegen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG der Bezugsteuer. Die Bezugsteuer ist durch die steuerpflichtige Power AG in ihren MWST-Abrechnungen zu deklarieren.
    Die Nuclear Sàrl mit Sitz in Lyon wird gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 MWSTG nicht steuerpflichtig, da nur Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Empfänger im Inland vorliegen
    .

  • Eine nicht steuerpflichtige Privatperson im Inland bezieht bei der Nuclear Sàrl mit Sitz in Lyon (FR) elektrische Energie. Der Gesamtumsatz der Nuclear Sàrl aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, erreicht die Grenze von 100'000 Franken. Die Lieferungen an nicht steuerpflichtige Personen unterliegen nicht der Bezugsteuer sondern der Inlandsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Die Nuclear Sàrl mit Sitz in Lyon hat sich als steuerpflichtige Person im MWST-Register eintragen zu lassen und hat den Umsatz zu versteuern.

  • Die in der Schweiz steuerpflichtige Nuclear Sàrl mit Sitz in Lyon (FR) liefert ihrer in der Schweiz steuerpflichtigen Vertragspartnerin, der Power AG mit Sitz in Sion (CH), elektrische Energie. Die Lieferung gilt gemäss Artikel 7 Absatz 2 MWSTG als am Ort des Empfängers erbracht, somit in Sion (CH). Diese Stromeinkäufe unterliegen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG der Bezugsteuer. Die Bezugsteuer ist durch die steuerpflichtige Power AG in ihrer MWST-Abrechnung zu deklarieren. Da die Lieferung der Bezugsteuer unterliegt, darf auf der Rechnung die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen werden.

 

Bezüglich des weiteren Vorgehens für die Abklärung und Eintragung zur Steuerpflicht wird auf die MWST-Info Steuerpflicht verwiesen.

  • Die steuerpflichtige Power AG mit Sitz in Sion liefert Strom an im Inland gelegene Ferienhäuser. Die Ferienhausbesitzer haben ihren Wohnsitz im Ausland. Die Besitzer nutzen die in der Schweiz gelegenen Ferienhäuser für ihren eigenen Bedarf und/oder vermieten diese auch an Dritte. Die Power AG hat diese Lieferungen zu versteuern.
    Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem die Kunden die Betriebsstätte haben beziehungsweise am Ort, von dem aus sie tätig werden und der Strom verbraucht wird. In beiden Fällen ist dies der Standort der Ferienhäuser (
    Art. 7 Abs. 2 MWSTG).

  • Die steuerpflichtige Power AG mit Sitz in Sion liefert gemäss Vertrag der Kraftwerk GmbH mit Sitz in Olten elektrische Energie. Die Power AG selber hat die Energie von der Elektra GmbH mit Sitz in Essen (DE) erworben, die Kraftwerk GmbH liefert diese gemäss Vertrag weiter an die Nuclear Sàrl mit Sitz in Lyon (FR).
    Der Ort der Lieferung ist gemäss
    Artikel 7 Absatz 2 MWSTG am Ort, wo der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat.
    Somit handelt es sich bei der Lieferung der Power AG an die Kraftwerk GmbH um eine Lieferung im Inland, welche der Steuer unterliegt. Die Elektra GmbH in Essen erbringt ebenfalls eine Lieferung im Inland an die Power AG. Gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG hat die Power AG die Bezugsteuer zu entrichten.
    Der Ort der Lieferungen der Kraftwerk GmbH an die Nuclear Sàrl liegt bei der Empfängerin (Frankreich). Demzufolge unterliegen diese Lieferungen bei der Kraftwerk GmbH nicht der Steuer
    .

 

Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme kommen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

 

In allen Fällen sind die entsprechenden Nachweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 MWSTG zu erbringen. Diese Nachweise können beispielsweise buch- und belegmässig erfolgen (Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Zahlungsabwicklung).

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.05.2018
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?