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Wer einem Dritten das Recht zur Benützung des Leitungsnetzes (insbesondere Einräumung von Transportkapazitäten und/oder Durchleitungsrechten) erteilt, erbringt eine Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat. Fehlt ein solcher Sitz oder eine Betriebsstätte, gilt als Ort der Dienstleistung sein Wohnort oder der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger tätig wird.

 

Hat der Empfänger seinen Sitz im Inland, unterliegt die Dienstleistung der MWST zum Normalsatz. Ist sein Sitz im Ausland, unterliegt die Dienstleistung nicht der MWST.

 

Erwirbt ein Unternehmen mit Sitz im Inland das Durchleitungsrecht für Energie von einem im Inland nicht steuerpflichtigen ausländischen Unternehmen, so hat der Bezüger die Pflicht, die Bezugsteuer zum Normalsatz zu entrichten (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Aufwendungen für Dienstleistungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG als im Ausland erbracht gelten, berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern diese Dienstleistungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit mit Anrecht auf Vorsteuerabzug erbracht werden.

 

Beispiele

  • Die Netzbetreiberin mit Sitz im Inland leitet Strom für einen Lieferanten mit Sitz in Deutschland an dessen Leistungsempfänger mit Sitz in Österreich. Bei dem von der Netzbetreiberin erteilten Durchleitungsrecht handelt es sich um eine Dienstleistung gemäss Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, d. h. in Deutschland. Daher unterliegt diese im Ausland erbrachte Dienstleistung nicht der MWST.

  • Die Netzbetreiberin mit Sitz im Inland leitet Strom für einen Lieferanten mit Sitz im Inland an dessen Leistungsempfänger mit Sitz in Italien. Sie erteilt somit das Durchleitungsrecht. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Da der Empfänger des Durchleitungsrechts seinen Sitz im Inland hat, handelt es sich folglich um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.

 

Im Weiteren wird auf die MWST-Branchen-Infos Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen, Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien sowie Gemeinwesen verwiesen.


22.04.2021
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