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Bei Austauschgeschäften - ohne gegenseitige Rechnungsstellung - zwischen zwei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten, nach der effektiven Methode abrechnenden steuerpflichtigen Personen, gilt folgende Regelung:

 

Für jedes Geschäft (einzelner Stromaustauschvertrag) werden die monatlichen Energiebewegungen (Lieferungen und Rückbezüge) mengenmässig (ohne wertmässigen Ausweis) in sog. Energie-Kontokorrenten (Austauschkonti) verbucht. Auf Zusehen hin sind diese Geschäfte nicht in die MWST-Abrechnung einzubeziehen, müssen jedoch belegmässig klar dokumentiert sein. Dieses vereinfachte Verfahren gilt ausschliesslich und ohne jegliches Präjudiz nur für diesen Energieverkehr sowie beim internationalen Stromaustausch für in der Schweiz steuerpflichtige Unternehmen.

 

Dieses Verfahren kann nicht angewendet werden, wenn

  • eine beteiligte Person nicht steuerpflichtig ist;
  • eine der beteiligten steuerpflichtigen Personen den Vorsteuerabzug nicht vollumfänglich geltend machen kann (z.B. infolge Vorsteuerkürzung beziehungsweise -korrektur in Zusammenhang mit wiederkehrenden Betriebssubventionen und/oder von der Steuer ausgenommenen Leistungen);
  • nach/mit der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode abgerechnet wird.

 

In solchen Fällen sind die Leistungen gegenseitig mengen- und wertmässig in Rechnung zu stellen und zu versteuern.

 

Im Gegensatz zu den wiederkehrenden Betriebssubventionen haben die objektbezogenen Investitionsbeiträge, welche bezüglich Vorsteuerkürzung dem betreffenden Objekt direkt zugeordnet werden, keine Auswirkungen auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens.


08.07.2014
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