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Im Bereich des Stromhandels wird der Ausdruck Broker oder Vermittler verwendet und zwar dann, wenn ein Unternehmer einen Käufer und einen Verkäufer zusammenführt. Entweder hat der Broker einen Kaufinteressenten und sucht einen Verkäufer oder umgekehrt. Die Bestätigung des Geschäfts erfolgt i.d.R. auf Papier des Brokers, jedoch im Namen und für Rechnung des Verkäufers oder Käufers. Der Broker wird vom Käufer oder Verkäufer für seine Dienste mit einer Kommission (Provision) entschädigt. Mehrwertsteuerrechtlich handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e i.V.m. Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Bei den nachfolgenden Beispielen handelt der Broker ausschliesslich in fremdem Namen und für fremde Rechnung.

 

Beispiele

  • Ein Broker mit Sitz in Frankreich führt einem steuerpflichtigen Händler in der Schweiz einen Kunden mit Sitz in Deutschland zu. Der Händler in der Schweiz liefert dem Kunden in Deutschland Energie. Das Entgelt aus dieser Lieferung unterliegt nicht der Inlandsteuer, da sich der Ort der Energielieferung im Ausland befindet (Art. 7 Abs. 2 MWSTG). Da die vermittelte Leistung im Ausland bewirkt wird, ist die Vermittlungsleistung von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG). Der steuerpflichtige Händler muss auf dem Entgelt für die Vermittlungsleistung (Provision) keine Bezugsteuer deklarieren (Art. 45a MWSTG).

  • Ein steuerpflichtiger Broker hat seinen Sitz im Inland und führt einem steuerpflichtigen Händler in der Schweiz einen Kunden mit Sitz in Deutschland zu. Der Händler in der Schweiz liefert dem Kunden in Deutschland Energie. Das Entgelt aus dieser Lieferung unterliegt nicht der Inlandsteuer, da sich der Ort der Energielieferung im Ausland befindet (Art. 7 Abs. 2 MWSTG). Da die vermittelte Leistung im Ausland bewirkt wird, ist die Vermittlungsleistung von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG).

  • Ein steuerpflichtiger Broker hat seinen Sitz im Inland und führt einem Händler mit Sitz in Deutschland einen steuerpflichtigen Kunden mit Sitz im Inland zu. Der Händler in Deutschland liefert Energie in die Schweiz. Auf diesem Energiebezug hat der steuerpflichtige Kunde in seiner MWST-Abrechnung die Bezugsteuer zu deklarieren (Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Als Ort der erbrachten Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger (Händler) der Dienstleistung seinen Sitz hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die Provision unterliegt beim Broker daher nicht der Inlandsteuer.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


22.07.2019
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