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Eine Elektrizitätsgesellschaft mit Sitz im Inland produziert eine grössere Strommenge als vertraglich vereinbart. Um Kosten für eine aufwändige Reduktion der Stromproduktion oder andere finanzielle Einbussen zu senken, überlässt die Elektrizitätsgesellschaft den Strom unentgeltlich (gratis) einem nicht steuerpflichtigen Händler mit Sitz im Ausland oder bezahlt ihm teilweise für die Abnahme des überschüssigen Stroms ein Entgelt (negativer Kaufpreis). Der nicht steuerpflichtige Händler mit Sitz im Ausland verkauft den Strom anschliessend an einen steuerpflichtigen Leistungsempfänger mit Sitz im Inland.

 

Die Übernahme des Stroms durch den nicht steuerpflichtigen Händler mit Sitz im Ausland gilt nicht als Lieferung, sondern als Dienstleistung (Art. 3 Bst. e Ziff. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die Elektrizitätsgesellschaft mit Sitz im Inland muss die Bezugsteuer auf der Dienstleistung entrichten (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Als Bemessungsgrundlage für die Dienstleistung gilt der negative Kaufpreis, sofern dem nicht steuerpflichtigen Händler mit Sitz im Ausland für die Abnahme eine Zahlung zu leisten war.

 

Die Weiterlieferung des Stroms durch den Händler mit Sitz im Ausland an den steuerpflichtigen inländischen Leistungsempfänger unterliegt bei diesem der Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG;  Ziff. 5).


03.05.2018
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