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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Der Käufer eines Call erwirbt das Recht (jedoch nicht die Verpflichtung), innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge Strom zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen. Im Gegensatz dazu erwirbt der Käufer eines Put das Recht (jedoch nicht die Verpflichtung), innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge Strom zu einem im Voraus festgelegten Preis zu verkaufen.

 

Bei Vertragsabschluss ist eine Optionsgebühr als Entschädigung für die Anrechte zu bezahlen, und zwar losgelöst davon, ob es später zu einem physischen Handel kommt oder nicht. Mehrwertsteuerrechtlich handelt es sich bei der Optionsgebühr und bei der Stromlieferung um zwei einzelne Leistungen, die jede für sich steuerlich zu behandeln ist. Beim Handel mit Wertrechten und Derivaten handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). Die Optionsgebühr als Entschädigung für die Anrechte ist somit in jedem Fall von der Steuer ausgenommen. Ein Vorsteuerabzug auf den damit zusammenhängenden Aufwendungen ist nicht möglich.

 

Wird die Option später ausgeübt, d.h. es kommt dann zu einer physischen Lieferung von Strom, dann unterliegt das Entgelt für diese Lieferung grundsätzlich der MWST zum Normalsatz.


08.07.2014
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