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Als Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs gelten grundsätzlich Unternehmen (oder Unternehmensteile), die den öffentlichen Verkehr im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Zwecken sicherstellen und die der Beförderungs-, der Betriebs-, der Tarif- und der Fahrplanpflicht unterliegen. Diesen Unternehmen gleichgestellt sind durch die Eidgenossenschaft nach Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) konzessionierte Eisenbahnunternehmen, welche die Infrastruktur aufrechterhalten und diese den Transportunternehmungen entgeltlich zur Verfügung stellen, auch wenn sie selbst keine Verkehrsleistungen im engeren Sinne (Führen von Zügen) erbringen. Diese reinen Infrastrukturbetriebe stellen betriebswirtschaftlich einen Teil des Transportsystems dar.

 

Die Leistungen der Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs gelten – ungeachtet des prozentualen Anteils der Subventionen am Gesamtumsatz – immer als unternehmerisch erbracht.


08.03.2023
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