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Personen- oder Güterbeförderungsleistungen gelten als Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e MWSTG). Beim Gütertransport gilt als Ort der Dienstleistung derjenige, an dem der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bei Personenbeförderungsleistungen gilt als Ort der Dienstleistung der Ort der zurückgelegten Strecke (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG); für die Spezialregelung im internationalen Eisenbahnverkehr siehe nachfolgende Ziffer 1.2.


27.08.2013
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