Die Beförderung von Gütern im Inland und alle damit zusammenhängenden Leistungen sind zum Normalsatz steuerbar, wenn beim Empfänger der Leistung (Auftraggeber) der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Betriebsstätte oder der übliche Aufenthaltsort im Inland liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Die steuerliche Behandlung bei der Güterbeförderung ist nicht abhängig von der Art des Beförderungsmittels (z.B. Lastwagen, Eisenbahn, Flugzeug oder Schiff). Die nachstehenden Informationen gelten deshalb für Güterbeförderungen mit sämtlichen Beförderungsmitteln.
Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende Leistungen im Rahmen der Ein- oder Ausfuhr von Gegenständen sind von der Inlandsteuer befreit und unterliegen nicht der Bezugsteuer (auch das auf die Inlandstrecke entfallende Entgelt; Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 und 45a MWSTG); auf der Rechnung darf kein Hinweis auf die MWST sein (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).
Ebenfalls steuerbefreit sind Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern, bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG).
Beispiel 1
Ein Transportunternehmer mit Sitz im Inland erhält den Auftrag, die Ware X von Bern nach Zürich zu transportieren; der Auftraggeber ist ein inländischer Betrieb.
Es handelt sich um eine Güterbeförderungsleistung im Inland an einen inländischen Leistungsempfänger (Empfängerortsprinzip). Die Beförderungsleistung und sämtliche dazu gehörenden Nebenleistungen des Logistikgewerbes unterliegen der MWST zum Normalsatz. Der Auftraggeber kann im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit die Vorsteuer nach Artikel 28 ff. MWSTG geltend machen.
Beispiel 2
Ein Transportunternehmer mit Sitz im Inland erhält den Auftrag, die Ware X von Bern nach Zürich zu transportieren; der Auftraggeber ist ein ausländischer Betrieb und nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen.
Obwohl die Strecke im Inland liegt, gilt die Leistung als im Ausland erbracht, weil der Leistungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat (Empfängerortsprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die Beförderungsleistung und sämtliche dazu gehörenden Nebenleistungen des Logistikgewerbes unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer (Inlandsteuer). Solche Dienstleistungen sind in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 221 zu deklarieren.