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(Art. 42 MWSTV)

 

Die Beförderung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr ist von der Steuer befreit, soweit es sich dabei um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:

  • Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
  • Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.

 

Für eine Steuerbefreiung muss zudem der Fahrpreisanteil der ausländischen Bahnstrecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende schweizerische MWST (Inlandsteuer).

 

Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich General- und Halbtax-Abonnementen, wird keine Steuerbefreiung gewährt. Dies selbst dann nicht, wenn sie ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden.

 

Ein internationaler Fahrausweis liegt vor, wenn sich bei der erbrachten Beförderungsleistung der Abgangs- oder Bestimmungsbahnhof im Ausland befindet. Dies gilt auch dann, wenn für die verkaufte internationale Strecke aus (abrechnungs-)technischen Gründen mehrere Fahrausweise ausgestellt werden. Als internationale Fahrausweise gelten auch Vouchers und Reisedokumente für eine internationale Bahnreise mit Abgangs- oder Bestimmungsbahnhof im Ausland.

 

Auf internationalen Fahrausweisen, die von der Steuer befreit sind, darf nicht auf die MWST hingewiesen werden (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).


27.08.2013
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