Die dem System der gesamtschweizerischen Verkehrsabrechnung oder einem Tarifverbund des öffentlichen Verkehrs angeschlossenen Transportunternehmungen können, sofern der Beförderungsvertrag für die zurückgelegte Strecke direkt zwischen der Unternehmung und dem Fahrgast zustande kommt, gegenüber der ESTV nach Verkehrsertrag abrechnen. Das bedeutet, dass die Verkaufsumsätze für Fahrkarten und Abonnemente, deren Verteilung über die genannten Systeme abgewickelt werden, bei der verkaufenden Transportunternehmung für die MWST nicht relevant sind. Zu versteuern sind bei den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die von der zentralen Verkehrsabrechnung oder dem Tarifverbund gutgeschriebenen Verkehrserträge (Einnahmen aus dem direkten Verkehr).
Der Reiseverkehr organisiert sich in regionale Tarifverbunde. Die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs stellen Fahrkarten und Abonnemente sowohl unter ihrer eigenen Kurzbezeichnung als auch unter jener des Tarifverbunds aus, bei dem sie angeschlossen sind. Die Verkehrserträge werden vom Tarifverbund erfasst und an die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs anteilsmässig weitergeleitet. Diese Einnahmen lösen die subjektive Steuerpflicht des Tarifverbunds nicht aus.
Bei den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs sind die vom Tarifverbund weitergeleiteten oder gutgeschriebenen Verkehrseinnahmen und die Entgelte aus dem Verkauf der eigenen Fahrkarten, d.h. jene, die nicht unter das Verteilsystem fallen, für die Steuerpflicht massgebend.
Subventionen (Betriebsbeiträge und nicht rückzahlbare, öffentlich-rechtliche Beiträge für Investitionen) und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, die der Tarifverbund im Namen der angeschlossenen Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs erhält und diesen weiterleitet, stellen beim Tarifverbund einen Durchlaufposten dar (Art. 30 Abs. 1 MWSTV).
Stellt ein Tarifverbund den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs Unkostenbeiträge in Rechnung (z.B. für Werbung oder Betriebskosten), erbringt er grundsätzlich steuerbare Leistungen, die seine subjektive Steuerpflicht auslösen können (
MWST-Info Steuerpflicht). Die Steuerpflicht beschränkt sich auf diese Umsätze sowie auf weitere steuerbare Leistungen. Die Verkehrserträge gelten nach wie vor als Umsätze der Partnerunternehmen.