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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Gemäss Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sowie Artikel 97 Absatz 1 MWSTV können Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die auf dem Verkehrsertrag geschuldete MWST mit Hilfe von Pauschalsteuersätzen ermitteln. Die Anwendung von Saldosteuersätzen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG ist hingegen nicht möglich (Art. 77 Abs. 2 Bst. a MWSTV). Für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode gibt es keine betragsmässige Grenze (Art. 97 Abs. 2 MWSTV). Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nur für die Versteuerung von Leistungen optieren, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 26, 28 und 28bis MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 97 Abs. 3 MWSTV). Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens dreier Steuerperioden angewandt werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach 10 Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln (Art. 98 Abs. 2 MWSTV).

 

Weitere Informationen zum Thema Pauschalsteuersatz können der MWST-Info Pauschalsteuersätze entnommen werden.



08.03.2023
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