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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Der Verkauf von Abonnementen (z.B. General-, Halbtax-, oder Streckenabonnemente sowie Mehrfahrtenkarten) für zu erbringende Beförderungsleistungen und der an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs anteilmässig gutgeschriebene Verkehrsertrag aus solchen Verkäufen gelten als Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen sind in jener Abrechnungsperiode zu deklarieren und zu versteuern, in welcher der Verkauf oder die Zuteilung des Verkehrsertrages erfolgt (Art. 40 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 MWSTG). Wann die Beförderungsleistung erbracht wird, ist für die steuerliche Behandlung von Vorauszahlungen unerheblich.

 

Nicht um eine Vorauszahlung handelt es sich hingegen, wenn die Transportunternehmung Gutscheine oder andere Karten (z.B. Chipkarten) verkauft, mit denen Fahrkarten bezogen werden können. Ein Leistungsverhältnis, welches die Mehrwertsteuer auslöst, entsteht erst beim Einlösen des Gutscheines. Die Transportunternehmung hat die Leistung entsprechend in jener Abrechnungsperiode zu versteuern, in welcher der Gutschein eingelöst wird (eigentlicher Verkauf der Fahrkarte), oder auf Basis der Verkehrserträge im Zeitpunkt der Gutschrift durch den Tarifverbund (z.B. Verkauf einer Fahrkarte, die mit einer Chipkarte am Automaten bezogen wurde).

 

Weitere Informationen zum Thema Gutscheine können der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden.


27.08.2013
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