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Handelt ein Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, so wird die Leistung an den Dritten nicht dem Vertretenen, sondern dem nach aussen hin als Leistungserbringer auftretenden Vertreter zugeordnet. Da es sich um ein Dreiparteienverhältnis handelt, liegen zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor (Art. 20 Abs. 3 MWSTG).

 

Die steuerpflichtige Person versteuert nicht nur ihre Provision, sondern das gesamte Entgelt für den vermittelten Gegenstand oder die vermittelte Dienstleistung zum massgebenden Steuersatz.

 

Weitere Informationen zur indirekten Stellvertretung können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

 


27.08.2013
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