(Art. 19 Abs. 2 MWSTG und Art. 32 MWSTV)
Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen als Kombination zu einem Gesamtentgelt (Pauschal- bzw. Gesamtpreis) angeboten, können diese, sofern der überwiegende Leistungsanteil wertmässig 70 % des Gesamtentgelts ausmacht, einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG).
Die 70/30 %-Regel kann sowohl für die Bestimmung des Leistungsortes
(Art. 32 MWSTV) als auch zur Bestimmung des Steuersatzes (Art. 19 Abs. 2 MWSTG) angewendet werden.
Erbringt die steuerpflichtige Person eine Mehrheit von Leistungen und werden diese Leistungen teilweise im Inland und teilweise im Ausland erbracht, stehen ihr für die Anwendung der 70/30 %-Regel somit mehrere Möglichkeiten offen:
a)
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Die 70/30 %-Regel wird ausschliesslich auf die im Inland erbrachten Leistungen und damit zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes angewendet;
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b)
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Die 70/30 %-Regel wird nur für die Bestimmung des Ortes angewendet;
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c)
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Die 70/30 %-Regel wird sowohl zur Bestimmung des Ortes als auch zur Festlegung des Steuersatzes angewendet.
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Werden bei Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Ausland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Inland erbrachten Leistungen als im Ausland erbracht.
Werden Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Inland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Ausland erbrachten Leistungen als im Inland erbracht.

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Wählt die steuerpflichtige Person die Möglichkeit unter Buchstabe c, ist zuerst der Ort der Leistungskombination zu bestimmen, bevor der anwendbare Steuersatz ermittelt wird.
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Wendet die steuerpflichtige Person die 70/30 %-Regel zur Bestimmung des Orts der Leistungskombination an, so ist der inländische Streckenanteil immer effektiv zu ermitteln. Die Pauschale ( Ziff. 1.2.3) kann nicht angewendet werden.
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Auf eine einzelne, selbständige Leistung, deren Leistungsort sowohl im Inland als auch im Ausland liegt, ist die 70/30 %-Regel nicht anwendbar.
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Beispiel
Eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs bietet anlässlich einer Opernveranstaltung in Zürich Kombitickets (Fahrt von Bern nach Zürich und Eintritt) zum Preis von 200 Franken an. Der Anteil der Beförderungsleistung beträgt 47 Franken. Die Transportunternehmung beschliesst, die Leistung pauschal zu fakturieren.
Der überwiegende Leistungsanteil (der Eintritt) beträgt mehr als 70 % des Gesamtentgelts, somit bemisst sich die steuerliche Qualifikation der gesamten Leistung nach dem von der Steuer ausgenommenen Eintritt. Demzufolge besteht für die gesamte Leistung kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

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Werden von der Steuer ausgenommene und steuerbare Leistungen pauschal fakturiert und dabei auf die MWST hingewiesen, ist die ausgewiesene beziehungsweise massgebende Steuer geschuldet (Art. 27 Abs. 2 MWSTG).
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Besteht ein Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs und dem Organisator einer von der Steuer ausgenommenen Veranstaltung (z.B. Bildung, Sport oder Kultur), kann für die Erstellung der MWST-Abrechnung dennoch eine Aufteilung des Entgelts nach Steuersätzen vorgenommen werden, wenn
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der Wert (Beförderung und Eintritt) im Vertrag oder in anderen massgeblichen Dokumenten festgehalten ist; und
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auf dem zum Pauschalpreis herausgegebenen Kombi-Billett nicht auf die MWST hingewiesen wird.
Aufgrund des Abrechnungsverfahrens im öffentlichen Verkehr, wonach die Anteile für die Beförderung aus solchen Kombi-Billetten über die Verkehrsabrechnung von den Transportunternehmungen nach zugeteiltem Verkehrsertrag deklariert werden (
Ziff. 1.3), ist besonders darauf zu achten, dass die richtige steuerliche Behandlung der anderen Leistungen gewährleistet wird. Demzufolge ist zu unterscheiden, ob es sich bei den anderen Leistungen um von der Steuer ausgenommene (ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug) oder um steuerbare (mit Anrecht auf Vorsteuerabzug) Leistungen handelt.
Nicht als Kombi-Billette im oben genannten Sinn gelten im Voraus festgelegte Leistungskombinationen, die im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung länger als 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung beinhalten.
Solche Leistungskombinationen sind steuerlich wie Reisen zu behandeln
(
MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine).

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Eintrittsbillette an Gewerbeausstellungen wie beispielsweise MUBA, BEA, OLMA, Comptoir de Lausanne oder Autosalon Genf sind zum Normalsatz steuerbar.
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Änderung des MWSTG per 01.01.2018.