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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Bei Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs gelten alle Beiträge, die vom Bund, von den Kantonen oder den Gemeinden aufgrund eines Leistungsauftrages ausgerichtet oder zur Deckung von Defiziten verwendet werden (z.B. Abgeltungen oder Finanzhilfen), als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge. Es handelt sich dabei um Beiträge zur Entschädigung von ungedeckten Kosten der verschiedenen, von der öffentlichen Hand bestellten Verkehrsangebote.

 

Weitere Informationen zu den Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden.

 

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge können auch aus Vorzugskonditionen (teilweiser oder vollständiger Zinserlass) bei der Gewährung von Darlehen bestehen ( Ziff. 3.1.2).

 

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten mangels Leistung nicht als Entgelt und führen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges (Art. 18 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Für eine sachgerechte Vorsteuerkürzung ist zwischen Investitions- und Betriebsbeiträgen zu unterscheiden.

 

Erhaltene Subventionsbeträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 900, die daraus resultierenden Vorsteuerkürzungen unter Ziffer 420 zu deklarieren.

 

Nicht um Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge, sondern um steuerbares Entgelt handelt es sich jedoch, wenn die von der Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs erbrachte Leistung aufgrund eines Auftrags (Art. 394 OR) erfolgt.

 

Beispiel
Eine Schulgemeinde erteilt einer Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs den Auftrag (Art. 394 OR), den Schulbus zu führen und entschädigt diese mit einer Tagespauschalen. Hierbei handelt es sich um ein Leistungsverhältnis, das beim Leistungserbringer zum Normalsatz steuerbar ist.


12.06.2015
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